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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen

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1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen

1. Vorliegende Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen sind Grundlage unserer Angebote und sämtlicher zwischen uns und unseren Geschäftspartnern geschlossenen Verträge.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nur dann Gegenstand eines Vertrages, wenn wir sie vor Vertragsabschluß ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Die einmalige Anerkennung findet in keinem Fall automatisch für Folgegeschäfte Anwendung. Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Exposés, Kalkulationen und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich und werden von uns auf der Basis der jeweils bekannten Daten anhand des vom Kunden erstellten Anforderungsprofils abgegeben. Ein Vertrag kommt nach Auftragserteilung durch den Kunden erst mit Übersendung unserer schriftlichen, unterzeichneten Auftragsbestätigung zustande. Weichen Auftrag und Auftragsbestätigung voneinander ab, gilt letztere als neues Angebot. Gleiches gilt für nachträgliche Zusätze, Änderungen oder Nebenabreden.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

1. Für Art und Umfang, Lieferfristen etc. der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Wir sind berechtigt, zur Ausführung des Auftrages freie oder feste Mitarbeiter einzubeziehen oder Unteraufträge an fachkundige Dritte zu vergeben, ohne daß an den zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen Änderungen eintreten.

3. Gewährleistung und Haftung

1. Wir haften für eigenes Verschulden und für Verschulden unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit im Einzelfall davon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung zugeht.
2. In keinem Fall haften wir für Schäden an Personen, Sachen oder Rechten, die durch mangelnde Information durch unseren Auftraggeber entstehen.
3. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Uns ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Mißlingt die Nachbesserung, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
4. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler) können von uns jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel dürfen wir Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers korrigieren. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn unsere berechtigen Interessen den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Bei Verlust, Zerstörung, Beschädigung uns überlassenen Materials infolge Diebstahls oder Vandalismus, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir, sofern uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, nur bis zur Höhe der üblichen Feuer-, Einbruchs-, und Leitungswasserschadenversicherung. Für höhere Gewalt schließen wir jegliche Verantwortung aus.

4. Mitwirkungspflichten

1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere sind uns unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Daten vollständig und so rechtzeitig zur zugänglich zu machen, daß uns eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge, Umstände, Produkteigenschaften und Funktionen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere Arbeitsergebnisse nur mit unserer schriftlichen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe ergibt.
3. Vom Auftraggeber zu beschaffende Originale, Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht.
4. Der Auftraggeber hat das mangelfreie Werk förmlich abzunehmen.

5. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

1. Unterläßt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von uns angebotenen Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß wir die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach erfolglosem Fristablauf dürfen wir den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt unser Anspruch auf Ersatz der uns durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn wir von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
2. Im Falle der berechtigten fristlosen Kündigung durch uns hat der Auftraggeber neben evtl. Schadensersatz etc. die bisherige Leistung zu vergüten, auch, wenn diese noch nicht abnahmefähig im Sinne der Auftragsbestätigung ist.

6. Besondere Bedingungen bei technischer- und Software-Dokumentation

1. Wir legen die von unserem Auftraggeber genannten Daten als zutreffend zugrunde. Dies gilt insbesondere bzgl. von Produkteigenschaften und des Bestehens von Urheberrechten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf entsprechend festgestellte Unrichtigkeiten und mögliche Urheberrechtskonflikte hinzuweisen.
2. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Angaben gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
3. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages Rechte - insbesondere Urheberrechte - Dritter verletzt sowie Menschen und Sachen Schaden zugefügt, haftet der Auftraggeber hierfür allein. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie bei uns anfallende Rechtsverfolgungskosten unverzüglich und in voller Höhe zu erstatten.

7. Besondere Bedingungen bei Werbe- und Gestaltungskonzeptionen

1. Der Auftrag gliedert sich grundsätzlich in eine Konzeptions- und eine Ausführungsphase. Vertragsgegenstand der Konzeptionsphase ist die Erstellung eines im Auftrag beschriebenen Konzeptes, Gegenstand der Ausführungsphase ist die Durchführung des beschriebenen Projektes.
2. Sofern wir keine anders lautenden Erklärungen abgeben, versichern wir, daß die Konzeption nach unserem Wissensstand bisher von keinem anderen Unternehmen verwendet wird. Die Preiskalkulation der Umsetzung beruht auf den uns bis dahin bekannten Daten.
3. Wir werden unsere Konzeption nach Abschluß der Arbeiten vorstellen und erläutern. Wenn es Natur und Umfang des Auftrages erlauben und der Auftraggeber dies wünscht, kann die Präsentation auch schriftlich und / oder in EDV-gerechter Form erfolgen. Der Auftraggeber wird nach der Präsentation innerhalb einer Frist von zwei Wochen entscheiden, ob er die Konzeption auswerten will oder nicht.
4. Wenn sich der Auftraggeber für eine Auswertung entscheidet, wird er uns mit der Umsetzung der von uns entwickelten Konzeption beauftragen. Wird zu diesem Zeitpunkt keine Einigung über das endgültige Auftragshonorar erzielt (z.B. aufgrund eines vorher nicht abzusehenden Arbeitsaufwandes), so bestimmen wir die Höhe des Honorars nach billigem Ermessen.
5. Wir verpflichten uns, unsere Konzeption keinem Dritten anzubieten und Dritte auch nicht bei der Realisierung einer solchen Konzeption zu unterstützen, sofern sich der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist dazu entschließt, die Konzeption selbst auszuwerten.
6. Sollte der Auftraggeber die Frist versäumen und wir die Konzeption zwischenzeitlich für einen Dritten realisieren, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ausschließlichkeit gemäß Absatz (5). Es liegt im Ermessen des Auftraggebers, ob er ganz auf die Auswertung verzichtet, oder uns weiter mit der Realisierung beauftragt, sofern dem zu diesem Zeitpunkt nicht bereits die Interessen des Dritten entgegenstehen. Etwaige Schadenersatzansprüche an den Auftraggeber, die sich aus der Fristversäumnis ergeben, bleiben hiervon unberührt.
7. Wenn sich der Auftraggeber gegen eine Auswertung (Ausführungsphase) entscheidet, so ist er nach unserer Wahl verpflichtet, die Konzeption entsprechend der Auftragsbestätigung zu vergüten - in diesem Fall erwirbt der Auftraggeber die Rechte an der Konzeption - oder aber, die Konzeption oder einzelne Elemente dieser Konzeption auch später nicht zu verwenden und sie Dritten gegenüber geheimzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungs- und Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe der fünffachen Angebotssumme (Konzeptions- und Durchführungsphase) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch uns bleibt hiervon unberührt. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, den Nachweis geringeren Schadens zu führen.
8. Die Honorierungspflicht und die Unterlassungs- und Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers entfallen, wenn er innerhalb einer Woche nach der Präsentation der Konzeption nachweist, daß ihm die Konzeption in ihren wesentlichen Elementen bereits vorher bekannt gewesen ist.

8. Verschwiegenheit

1. Wir verpflichten uns, über Interna unserer Auftraggeber, die nicht allgemein zugänglich sind und die uns im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren; es sei denn, daß wir vom Auftraggeber schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden werden.
2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und erstreckt sich in gleichem Umfang auf unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
3. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber zu entsprechender Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unseres Hauses, die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung bekannt werden.

9. Liefertermine

1. Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie werden von uns nach bestem Wissen und sorgfältiger Planung im Rahmen der Auftragsbestätigung schriftlich angegeben.
2. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen, unvorhergesehene Lieferengpässe unserer Lieferanten sowie Versäumnisse des Auftraggebers zur Lieferung von zur Auftragserledigung notwendiger Daten und Unterlagen verlängern die Frist um die Dauer der Behinderung. Wir verpflichten uns bei Bekanntwerden entsprechender Umstände den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und einen neuen voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.
3. Sofern es nicht unzumutbar ist, hat der Auftraggeber uns bei Überschreiten der angegebenen Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigt.
4. Schadenersatzansprüche bei Liefer- oder Leistungsverzug sind, sofern uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, auf den Schaden begrenzt, den wir bei Vertragsschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten erkennen müssen, voraussehen konnten, es sei denn, der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung schriftlich und ausdrücklich auf ein höheres Schadenrisiko hingewiesen, wobei wir das Recht in Anspruch nehmen, den Nachweis geringeren Schadens zu führen.

10. Preise, Kosten und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Angebotspreise bemessen sich nach dem zur Zeit der Angebotsabgabe absehbaren Arbeitsaufwand.
2. Reisekosten und -Spesen werden auf Basis der jeweils gültigen Sätze berechnet.
3. Wird für (Teil-) Lieferungen und -Leistungen kein bestimmter Preis vereinbart, werden die jeweils gültigen Listenpreise berechnet.
4. Preisangaben für Waren verstehen sich grundsätzlich zzgl. Verpackung, Transport und Transportversicherung.
5. Alle Preise sind rein netto. Es fällt zusätzlich die jeweils gültige, anwendbare Mehrwertsteuer an.
6. Rechnungen sind grundsätzlich sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
7. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch entstehender Folgekosten bei unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (z.B. Maschinenstillstand, Ausfallzeiten) werden gesondert berechnet.
8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, den konkreten Verzugsschaden oder Zinsen in Höhe von 2,5% über dem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Im letzteren Fall obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, daß keine oder wesentlich niedrigere Zinsen angefallen sind.
9. Wir können die Herausgabe unserer Arbeitsergebnisse und der Unterlagen des Auftraggebers verweigern, bis ausstehende Zahlungen unserem Konto vollständig gutgeschrieben sind. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, z.B. wegen unverhältnismäßiger Nachteile oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist dieser zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teiles der Vergütung berechtigt.
10. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist.
11. Der Auftraggeber darf gegenüber unseren Forderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten oder nicht bestrittenen Forderungen aufrechnen.
12. Wir behalten uns vor, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
13. Bei umfangreicheren Projekten sind wir berechtigt, in zeitlichen Abständen oder nach Projektfortschritt Teilrechnungen zu stellen. Zum Abschluß des Projektes erfolgt eine Gesamtabrechnung.
14. Endet der Vertrag vor der vollständigen Ausführung, sind wir berechtigt, unsere bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Hiervon unberührt sind etwaige weitergehende Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die Teil unserer Auftragsbestätigung sein muß.

11. Eigentum und Nutzungsrechte

1. Gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Gutschrift auf unserem Konto unser Eigentum. Daran ändert auch eine etwaige Weiterveräußerung an Dritte nichts.
2. Grafiken, Layouts, Texte, Ergebnisse von Bild- und Textmanipulationen, die wir durchgeführt haben, bleiben in jedem Falle unser Eigentum.
3. Der Auftraggeber erwirbt das Recht zur Nutzung unserer Arbeitsergebnisse im Rahmen des in der Auftragsbestätigung definierten Umfanges. Insbesondere die nicht schriftlich genehmigte Vervielfältigung (z.B. von Softwarehandbüchern, Technischen Dokumentationen) und Wiederverwendung (z.B. von Anzeigenmotiven) verstößt gegen das Urheberrecht und macht den Auftraggeber regreßpflichtig.
4. Unterlagen und Datenträger des Auftraggebers, die er uns zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt hat, reichen wir auf Wunsch nach Abschluß des Auftrages zurück. Andernfalls werden wir sie nach billigem Ermessen zu unserem Archiv nehmen oder vernichten.
5. Sofern es sich nicht um Unterlagen oder Daten handelt, an denen der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat, besteht kein Anspruch auf vollständige Herausgabe. Der Nachweis obliegt dem Auftraggeber.

12. Beendigung des Vertrages

1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder - im Falle einer Gesellschaft - durch deren Auflösung.
2. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beiderseits gekündigt werden.
3. Das Recht zu außerordentlicher Kündigung bleibt hiervon unberührt.
4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist 21244 Buchholz in der Nordheide.
2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird - soweit rechtlich zulässig - Buchholz in der Nordheide als Gerichtsstand vereinbart.
3. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Datenschutz

1. Wir sind berechtigt, die bzgl. unserer Geschäftsverbindungen ermittelten Daten, ohne Rücksicht auf Herkunft unserer Kenntnisse, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
2. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutzgesetz, daß Daten über Geschäftspartner mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

15. Salvatorische Klausel

1. Alle Änderungen und Ergänzungen zwischen des Parteien geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.
2. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Zustand möglichst nahe kommt.

Buchholz in der Nordheide, 1. Januar 2009
Bernhard O. Schönhofen

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